Wir bringen Licht ins dunkle
Allgemeine Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines und Anwendungsbereich
(1.) Alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Bei Abschluss eines Vertrages sind sie ausdrücklich auf diese Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen aufmerksam gemacht worden und haben diese durch Kenntnisnahme als rechtlich verbidlich für dieses Vertragsverhältnis anerkannt. Entgegenstehende Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden durch uns nicht anerkannt. Eine Anerkennung ist nur dann wirksam, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung anderer Bedingungen zugestimmt haben. Diese Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind auch zugrunde zu legen, wenn eine Lieferung einer Bestellung durch uns vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ausgeführt wird.
(2.) Diese Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten lediglich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 310 Abs. 1 BGB).
II. Angebote und Bestellungen
(1.) Die von uns erteilten Angebote sind frei bleibend. Eine Verbindlichkeit ergibt sich erst dann, wenn ein erteilter Auftrag durch uns schriftlich bestätigt oder fakturiert wird.
(2.) Wir behalten uns ein Eigentums- und Urheberrecht an allen Abbildungen, Skizzen, Plänen und Zeichnungen sowie Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen, die zwecks Angebotserteilung erarbeitet worden sind und an den Besteller versandt wurden vor. Für die Weitergabe derartiger Unterlagen an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns. Für den Fall der Erstellung von Sonderanfertigungen bleibt es uns vorbehalten Korrekturabzüge zur Kontrolle zur Auftragsfreigabe dem Besteller zuzusenden und um Freigabe zu bitten.
(3.) Die Auftragserteilung an uns ist grundsätzlich in schriftlicher Form oder per E-Mail vorzunehmen. Telefonische Bestellungen werden nur in ganz dringenden Ausnahmefällen entgegengenommen. Für den Fall, dass wir abweichend von unserer Produktpalette Aufträge zur Individualanfertigung annehmen besteht unsererseits keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob die gelieferten Entwürfe bestehende Patentlizenzen oder Urheberrechte, Warenzeichen, bei Gerichten versiegelt hinterlegte Geschmacksmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte berühren oder gegen solche verstoßen könnten. Für den Fall, dass wir auch Schadensersatz durch den Inhaber eines der vorgenannten Schutzrechte in Anspruch genommen werden hat der Besteller uns von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen im Innenverhältnis frei zu halten.
III. Zahlungsbedingungen
(1.) Die in unserem Angebot alle von uns ausgewiesenen Preise werden in Euro angegeben. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts gegenteiliges ergibt, gelten diese Preise "ab Werk". Die Preise verstehen sich exklusive der Verpackung; diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in der Rechnung ausgewiesen. Eine Rücknahme des Verpackungsmateriales wird ausgeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungstellung gesondert ausgewiesen.
(2.) Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen zu einer Veränderung der Preise führen. Dies gilt insbesondere bei eventuellen Preisänderungen des eingesetzten Materials. Diese werden wir den Besteller auf Verlangen Nachweis führen.
(3.) Von uns erteilte Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Rechnungen unterhalb einer Summe von € ... (inklusive Mehrwertsteuer) sind hiervon abweichend innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Für Rechnungen über einem Warenwert von €... (inklusive Mehrwertsteuer) gewähren wir Skonto in Höhe von 2 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum eingehend auf unserem Konto. Hinsichtlich eventuellen Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4.) Wir behalten uns ausdrücklich für eventuelle Teillieferungen die Erteilung von Teilrechnungen vor.
(5.) Bei einem Ausgleich der Rechnung mittels eines Schecks gilt erst die Einlösung und Gutschrift des Schecks als Zahlung. Scheckspesen gehen zu Lasten des Verwenders.
(6.) Liegt der Sitz des Bestellers (allgemeiner Gerichtsstand) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Lieferung nur gegen Zahlung durch Vorkasse oder unwiderrufliches Akkreditiv, bestätigt durch eine deutsche Großbank oder ein deutsches öffentliches Kreditinstitut.
(7.) Sollten wir Kenntnis an begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers nach Auftragserteilung erhalten, behalten wir uns ausdrücklich vor die Lieferung/Leistung zu verweigern, soweit nicht der Besteller bei Lieferung Zug um Zug für den Ausgleich unserer Forderung Sorge trägt oder uns angemessene Sicherheit in Höhe unserer vertraglichen Forderungen leistet. Ist der Besteller hierzu trotz Aufforderung nicht bereit, behalten wir uns ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag vor. Weitergehende sonstige Rechte bleiben ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.
(8.) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn er seine Gegenansprüche rechtskräftig feststellt oder diese von uns unbestritten anerkannt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist nur dann wirksam, soweit ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung
(1.) Von uns angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich.
(2.) Die Vereinbarung eines genauen Liefertermines bedarf grundsätzlich der Schriftform und Bestätigung durch uns. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, sofern wir bis zu diesem Tag die bestellte Ware an die zum Transport beauftragte Person übergeben haben. Zur Einhaltung des fest vereinbarten Liefertermines ist der Besteller zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aus dem Vertrag und zur Mitwirkung verpflichtet. Letzteres gilt insbesondere für die Abklärung eventueller technischer Fragen. Wir behalten uns ausdrücklich die Einrede des nicht erfüllten Vertrages insoweit vor.
(3.) Wir sind zur Teillieferung berechtigt.
(4.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungsverpflichtungen aus dem Vertrag, so sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen gegenüber dem Besteller geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(5.) Lieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei ab Werk auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Lieferung an die zum Transport beauftragten Personen geht die Gefahr auf den Besteller über. Unter den Voraussetzungen des Absatzes (4.) geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB darstellt. Ferner haften wir auch nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
(7.) Des Weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Lieferverzug auf einer durch uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unseres Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Für den Fall, dass der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung zurückzuführen ist, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Des Weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sobald der von uns zu vertretende Lieferverzug auf das schuldhafte Verletzen einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
(8.) Im Übrigen ist die Haftung für den Fall des Lieferverzuges wie folgt pauschal begrenzt: Für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch insgesamt nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
V. Mängelhaftung
(1.) Der Besteller ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware sofort nach Erhalt ohne schuldhaftes Zögern zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Stückabweichungen sind unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige sind Rechte aufgrund von Sachmängeln, Mengenabweichungen ausgeschlossen.
(2.) Der Besteller hat uns Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahme von eventuellen Materialprüfungen zu geben.
(3.) Soweit ein Mangel an der Ware feststellbar ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder einer kompletten Neulieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen bis zur Höhe des Warenwertes netto. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Aufwendungen wird ausgeschlossen.
(4.) Für Fremderzeugnisse und Fremdarbeiten beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung eventueller Ansprüche, welche uns gegenüber der Fremdfirma zustehen. Für Mängel an Rohmaterial besteht eine Haftung unsererseits nur, wenn diese Mängel bei Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt bei der Bearbeitung durch uns hätten erkannt werden müssen.
(5.) Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
(6.) Eine Haftung unsererseits besteht wie folgt:
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, welche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit unsererseits keine vorsätzliche Vertragsverletzung besteht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Transportschäden.
(7.) Die Verjährungsfrist beträgt für Mängelansprüche 12 Monate, gerechnet ab Gefahr-übergang.
VI. Gesamthaftung
(1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in IV. und V. vereinbart ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt ferner, soweit der Besteller anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(2.) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Rückgabe und Umtausch
Dem Besteller wird ein vertragliches Rückgabe- und Umtauschrecht auf alle Artikel von 14 Tagen ab Anlieferungsdatumeingeräumt. Dieses vertragliche Rückgabe- und Umtauschrecht bezieht sich nur auf Artikel, welche in Originalverpackung, unbeschädigt und in verkaufsfähigem Zustand an uns zurückgesendet werden. Hierfür berechnen wir jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von .... % auf den Nettowarenwert sowie auf die ausgewiesenen Verpackungskosten. Dieses Rückgabe- und Umtauschrecht bezieht sich lediglich auf von uns produzierte Standardartikel nicht auf Sonder- oder Einzelanfertigungen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1.) Unsere Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller in unserem Eigentum.
(2.) Für den Fall, dass die Ware bei dem Besteller gepfändet wird oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir die Möglichkeit haben, gem. § 771 ZPO Klage zu erheben. Ist der Dritte wirtschaftlich außerstande uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, sind wir berechtigt den hierdurch entstandenen Ausfall bei dem Besteller geltend zu machen.
(3.) Wir räumen dem Besteller die Möglichkeit ein, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor Eigentumsübergang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, welche diesem aus der Weiterveräußerung gegenüber seinem Käufer oder Dritten stehen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir sind insoweit befugt, die Forderung gegenüber dem Käufer selbst einzuziehen; der Besteller ist jedoch zum Einzug der Forderung ebenfalls ermächtigt. Wir verpflichten uns von der Möglichkeit des Einzuges des Forderung gegenüber dem Käufer solange nicht Gebrauch zu machen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt, Verzugstatbestand nicht gegeben ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses der Fall, haben wir gegenüber dem Besteller ein Auskunftsrecht hinsichtlich der uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Der Besteller ist insoweit verpflichtet, uns gegenüber diese bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen an uns auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen.
(4.) Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen durch den Besteller dürfen nicht vorgenommen werden.
IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1.) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle streitigen Auseinandersetzungen; wir sind berechtigt den Besteller jedoch auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
(3.) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Stand November 2012